3. Das Rechtsamt der BVE, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,2 gab der Vergabestelle die Möglichkeit, sich zur Beschwerde zu äussern und holte die Vorakten ein. Die Vergabestelle beantragt mit Eingabe vom 26. März 2018, die Beschwerde sei abzuweisen. Der implizit gestellte Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei abzuweisen. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV; BSG 731.21). 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und