Am 28. Februar 2018 verfügte die Vergabestelle den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Beschaffungsverfahren. Zur Begründung fügte sie an, da der Auszug des Konkursamts sowie der Nachweis einer Revisionsstelle bezüglich der Einhaltung der ortsund branchenüblichen Arbeitsbedingungen fehlten, entspreche das Angebot wesentlichen Formerfordernissen nicht (Art. 24 Abs. 1 ÖBV1). 2. Gegen diese Ausschlussverfügung reichte die Beschwerdeführerin am 12. März 2018 Beschwerde bei der bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt, die Verfügung vom 28. Februar 2018 sei aufzuheben und sie sei zum Beschaffungsverfahren zuzulassen.