b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV21). c) Die Beschwerdegegnerin war nicht anwaltlich vertreten, das Verfahren war zudem nicht aufwendig. Die Beschwerdegegnerin hat daher weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch Anspruch auf die von ihr beantragte Entschädigung (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Parteikosten werden daher keine gesprochen. III. Entscheid