a) Die Vorgaben des Beschaffungsrechts wurden im vorliegenden Verfahren eingehalten. Es besteht kein Grund für den von der Beschwerdeführerin beantragten Verfahrensabbruch mit Neuausschreibung. Der Zuschlag an die Beschwerdegegnerin ist in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. 20 Vgl. hierzu auch procap, Merkblatt 104 "Aufzüge in öffentlich zugänglichen Bauten nach Norm SIA 500, S. 2. RA Nr. 130/2018/1 13