Bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich um nicht näher belegte Spekulationen. Hinweise für Abreden zwischen diesen beiden Unternehmen, die den Wettbewerb beseitigen oder erheblich beeinträchtigen (Ausschlussgrund nach Art. 24 Abs. 1 Bst. g ÖBV) werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht erkennbar. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 6. Zusammenfassung und Kosten