b) Im Einladungsverfahren bestimmen die Auftraggeberinnen und Aufraggeber, welche Anbieterinnen und Anbieter sie ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe einladen (Art. 4 Abs. 1 ÖBG). Wie das AGG zu Recht vorbringt, handelt es sich bei der Beschwerdegegnerin und der D.________ AG trotz der Zugehörigkeit zum selben Konzern um je eigenständige juristische Personen. Die Vergabestelle durfte daher beide Unternehmen zur Offertstellung einladen. Bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich um nicht näher belegte Spekulationen.