a) Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, es sei nicht zulässig, dass Mutterund Tochterfirma gleichzeitig offerieren würden. Es liege auf der Hand, dass diese Firmen sich gegenseitig absprechen und so allfällige Tiefstpreisangebote schützen könnten. Die wirtschaftliche Abhängigkeit der Beschwerdegegnerin gegenüber D.________ sei ebenfalls gegeben, so dass eine Quersubventionierung von unterpreislichen Angeboten nicht ausgeschlossen werden könne.