Bei diesem Ergebnis kann auch offen bleiben, ob der Nachweis des hindernisfreien Bauens, welcher im Baubewilligungsverfahren zu überprüfen ist (Art. 22 BauG), überhaupt schon im Beschaffungsverfahren erbracht werden muss. In diesem Verfahren dürfte es jedenfalls ausreichen, wenn – wie vorliegend – die behindertengerechte Bauweise verlangt wird und aufgrund der in den technischen Spezifikationen verlangten Massen grundsätzlich auch eingehalten werden kann. Ein Nachweis der Detailanforderungen an die Einrichtung 17 Vgl. Beschrieb bei den Plänen, Vorakten pag. 299 ff. 18 Vom AGG mit Eingabe vom 5. März 2018 eingereicht.