b) Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde nicht näher aus, wieso die Aufzüge gemäss Leistungsverzeichnis die Anforderungen an die behindertengerechte Bauweise nicht erfüllen sollten. Es ist daher fraglich, ob die Beschwerde in diesem Zusammenhang überhaupt genügend begründet ist (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Dies kann jedoch offen bleiben. So hat das AGG in seinen Vorgaben die Rollstuhlgängigkeit und damit die behindertengerechte Bauweise grundsätzlich verlangt.17 Procap hat die vier Aufzugsanlagen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sodann mit Fachbericht vom 20. April 201718 geprüft und unter Auflagen freigegeben.