Das AGG führt aus, wie dem Leistungsverzeichnis entnommen werden könne, müsse die Rollstuhlgängigkeit sowie die Behindertengerechtigkeit erfüllt sein. Es würden die Normen der SIA und der Fachverbände gelten. Die ausgeschriebenen Aufzugsanlagen seien von Procap, der zuständigen Fachstelle, freigegeben worden. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, alle vier ausgeschriebenen Aufzüge würden sich innerhalb den gemäss SIA Norm 500 geforderten Massen befinden.