Damit vermag sie die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Belege zur Gleichwertigkeit nicht in Frage zu stellen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unbegründet. Das Angebot der Beschwerdegegnerin hält die Vorgaben von Art. 12 ÖBV ein. 4. Behindertengerechte Bauweise a) Die Beschwerdeführerin rügt, die Aufzüge gemäss Leistungsverzeichnis würden die Anforderungen an die behindertengerechte Bauweise nicht erfüllen. RA Nr. 130/2018/1 11