Sie hat damit den Beweis der Gleichwertigkeit gemäss Art. 12 Abs. 3 ÖBV erbracht. Die Beschwerdeführerin dagegen verbleibt mit ihrer Eingabe vom 14. März 2018 in pauschalen Anschuldigungen gegenüber den zuständigen Behörden (Seco, eidgenössisches Inspektorat für Aufzüge) und dem D.________ Konzern. Wieso aber das Angebot der Beschwerdegegnerin, welches die vom AGG verlangten reduzierten Schachtkopfhöhen umsetzt, konkret nicht die gleichwertige Sicherheit wie eine bauliche Lösung bieten soll, führt sie nicht aus. Damit vermag sie die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Belege zur Gleichwertigkeit nicht in Frage zu stellen.