Kommen baumustergeprüfte Aufzüge zur Anwendung, so müssen gemäss diesen Unterlagen die Beschreibung der technischen Lösung und die Bestätigung der Einhaltung der Schutzziele aus der Baumusterprüfung hervorgehen. Die Beschwerdegegnerin belegt diese Anforderungen mit dem eingereichten Baumuster- Zertifikat (Beilage 8 der Beschwerdeantwort). Dadurch legt sie dar, dass sie die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen trotz der reduzierten Schachtkopfhöhen einhält. Sie hat damit den Beweis der Gleichwertigkeit gemäss Art. 12 Abs. 3 ÖBV erbracht.