Deshalb werde die Ausnahmeregelung von Ziffer 2.2. der EU-Aufzugsrichtlinie so interpretiert, dass rein technische Lösungen zur Vermeidung der Quetschgefahren in den Endstellungen zulässig sind, sofern der Inverkehrbringer mit einer Gefahrenanalyse belegt, dass seine technische Lösung mindestens die gleichwertige Sicherheit wie die bauliche Lösung bietet. Kommen baumustergeprüfte Aufzüge zur Anwendung, so müssen gemäss diesen Unterlagen die Beschreibung der technischen Lösung und die Bestätigung der Einhaltung der Schutzziele aus der Baumusterprüfung hervorgehen.