EIA und Schreiben SECO vom 18. Februar 2014) hat die technische Entwicklung inzwischen Lösungen zur Vermeidung von Quetschgefahren hervorgebracht, welche einer rein baulichen Lösung gleichwertig sind. Deshalb werde die Ausnahmeregelung von Ziffer 2.2. der EU-Aufzugsrichtlinie so interpretiert, dass rein technische Lösungen zur Vermeidung der Quetschgefahren in den Endstellungen zulässig sind, sofern der Inverkehrbringer mit einer Gefahrenanalyse belegt, dass seine technische Lösung mindestens die gleichwertige Sicherheit wie die bauliche Lösung bietet.