Die Begründung des AGG für die reduzierten Schachtkopfhöhen dagegen ist nachvollziehbar. Entgegen den Vorbringen der 15 Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung, AufzV; SR 930.112). 16 Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251. RA Nr. 130/2018/1 10 Beschwerdeführerin hat die Vergabestelle daher nicht grundlos reduzierte Schachtkopfhöhen verlangt.