Auch bei den Liften im Neubau (mit Schachtkopfhöhen von 2.75 m und 3.60 m) seien aufgrund der vorgeschriebenen Gebäudehöhen, der erforderlichen Konstruktionshöhe der Holzträger (Statik) und des erforderlichen Platzbedarfs für Haustechnikinstallationen die im Leistungsverzeichnis vorgegebenen Masse zwingend einzuhalten. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rüge, wonach nicht grundlos nichtnormenkonforme Konstruktionen gewählt werden dürften, weder in der Beschwerde noch in der Eingabe vom 14. März 2018 (mit welcher sie zu den Ausführungen des AGG Stellung nehmen konnte) näher. Die Begründung des AGG für die reduzierten Schachtkopfhöhen dagegen ist nachvollziehbar.