c) Mit den reduzierten Schachtkopfhöhen wird das Risiko, in den Endstellungen des Fahrzeugkorbs eingequetscht zu werden, baulich nicht eliminiert, so dass diese Vorgaben grundsätzlich gegen Satz 1 und 2 von der erwähnten Bestimmung in der EU- Aufzugsrichtlinie verstossen. Das AGG begründet in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2018 jedoch, wieso die reduzierten Schachtkopfhöhen vorliegend notwendig sind. In den bestehenden Objekten "I.________" und "J.___