Art. 3 AufzV15 verweist für die Konformitätsbewertung von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge auf die Grundsätze und Verfahren der EU- Aufzugsrichtlinie16. Annex 1 dieser Richtlinie enthält folgende Bestimmung (Ziffer 2.2): Die Aufzüge sind so zu entwerfen und zu bauen, dass ein Risiko in den Endstellungen des Fahrkorbs eingequetscht zu werden, ausgeschaltet wird. Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet.