b) Nach Art. 12 Abs. 2 ÖBV werden die technischen Spezifikationen in den für die Schweiz geltenden Normen definiert; sind keine Normen für die Schweiz vorhanden, so ist auf internationale Normen zurückzugreifen. Weichen Anbieterinnen oder Anbieter von RA Nr. 130/2018/1 9 diesen Normen ab, so haben sie die Gleichwertigkeit ihrer technischen Spezifikationen nachzuweisen (Art. 12 Abs. 3 ÖBV).