Das AGG entgegnet, wieso diese Vorgaben nicht den technischen Normen entsprechen sollen, werde von der Beschwerdeführerin nicht näher begründet und sei auch nicht erkennbar. Selbst wenn die Ausschreibung nicht den technischen Vorgaben entsprechen sollte, würde aufgrund der baulichen Gegebenheiten ein Ausnahmefall im Sinne der Aufzugsrichtlinie vorliegen. Die Beschwerdegegnerin führt aus, die von ihr angebotenen Aufzüge seien baumustergeprüft. Damit belege sie, dass die technischen Spezifikationen ihres Angebots gleichwertig seien.