a) Die Beschwerdeführerin rügt, gemäss Art. 12 ÖBV dürften nicht grundlos nichtnormenkonforme Konstruktionen als Vorgabe gewählt werden. Reduzierte Schachtköpfe seien gemäss Aufzugsrichtlinie nur in Ausnahmefällen vorzusehen. Wieso Schachtkopfhöhen künstlich verkürzt würden, obwohl mehr möglich wäre (sogar im Neubau), sei nicht nachvollziehbar.