Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, wurden die zu beschaffenden Lifte damit nicht auf ein bestimmtes Patent oder ein bestimmtes Produkt einer Anbieterin ausgerichtet. Schliesslich führt das AGG in nachvollziehbarer Weise aus, dass insbesondere bei bestehenden Gebäuden solche individuellen Lösungen wie die reduzierten Schachtkopfhöhen durchaus üblich seien und heutzutage oft umgesetzt würden. Eine gezielte Bevorzugung einzelner Anbieterinnen im Sinne von Art. 12 Abs. 4 ÖBV ist zu verneinen. 3. Technische Spezifikationen, Normenkonformität