E.________ AG und F.________ AG oder die nicht beteiligten Firmen G.________ und H.________. Damit zeigt sich, dass diese technische Spezifikation nicht derart eng umschrieben ist, dass nur eine einzelne Anbieterin bzw. nur wenige Anbieterinnen für die Zuschlagserteilung in Frage kommen. Auch im vorliegenden Einladungsverfahren waren neben der D.________ AG und der Beschwerdegegnerin als deren Tochterfirma weitere eingeladene Firmen in der Lage, diese Vorgabe zu erfüllen. Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, wurden die zu beschaffenden Lifte damit nicht auf ein bestimmtes Patent oder ein bestimmtes Produkt einer Anbieterin ausgerichtet.