In diesem Sinne soll das gewünschte Produkt zunächst nicht über eine Handelsmarke oder einen Handelsnamen oder einen bestimmten Ursprung umschrieben werden. Vergabebehörden dürfen technische Spezifikationen im Regelfall auch nicht derart eng umschreiben, dass nur ein ganz bestimmtes Produkt oder nur ein einzelner Anbieter bzw. nur wenige Anbieter für die Zuschlagserteilung in Frage kommen.14 c) Mit ihren Eingaben im Beschwerdeverfahren belegen das AGG und die Beschwerdegegnerin, dass andere Anbieterinnen ebenfalls Aufzugsanlagen mit maximalen Schachtkopfhöhen von 2.45 m anbieten, so etwa die ebenfalls eingeladenen Firmen