b) Nach Art. 12 Abs. 4 ÖBV hat die Bezeichnung der technischen Spezifikationen grundsätzlich in Bezug auf die geforderte Leistung zu erfolgen und darf nicht dazu führen, dass gezielt einzelne Anbieterinnen oder Anbieter oder Leistungen bevorzugt werden. Durch die Leistungsdefinition des Beschaffungsgegenstands ergibt sich zwar zwangsläufig eine gewisse Einschränkung des Wettbewerbs. Allerdings ist eine übermässige Beschränkung des Wettbewerbs zu vermeiden: In diesem Sinne soll das gewünschte Produkt zunächst nicht über eine Handelsmarke oder einen Handelsnamen oder einen bestimmten Ursprung umschrieben werden.