Es sei in der Aufzugsindustrie sodann üblich, dass jeder Hersteller in seinen Aufzügen auf bestimmten Applikationen ein Patent habe, so auch D.________. Die umstrittene Ausschreibung sei aber weder auf ein bestimmtes Patent, eine konkrete Applikation noch auf ein bestimmtes Produkt einer Anbieterin ausgerichtet. Die Ausschreibung sei herstellerneutral und technisch korrekt erfolgt.