Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, die in der Ausschreibung enthaltenen technischen Anforderungen seien in der Aufzugsbranche üblich. Die technischen Spezifikationen seien nicht auf eine bestimmte Anbieterin oder ein bestimmtes Aufzugsprodukt einer Anbieterin ausgerichtet. Alle eingeladenen Aufzugsfirmen seien objektiv in der Lage, die entsprechenden Aufzugsanlagen gemäss diesen Spezifikationen anzubieten. Es sei in der Aufzugsindustrie sodann üblich, dass jeder Hersteller in seinen Aufzügen auf bestimmten Applikationen ein Patent habe, so auch D.________.