entsprechende Lösung anzubieten, habe man im Vorfeld der Ausschreibung nicht gewusst. Die geforderte Leistung sei mit dem vorliegenden Leistungsverzeichnis pro Aufzugsanlage genau umschrieben worden. Die reduzierten Schachtkopfhöhen seien baulich bedingt und daher zwingend einzuhalten. Von einer künstlichen Verkürzung der Schachtkopfhöhen könne keine Rede sein. Diese Vorgaben gestützt auf die baulichen Gegebenheiten seien für alle Anbieterinnen gleich und würden keine Anbieterin bevorzugen.