Das AGG entgegnet, die Aufzugsanlagen seien für zwei denkmalgeschützte Sanierungsobjekte und ein Neubauprojekt ausgeschrieben worden, was zu berücksichtigen sei. Es sei weiter nicht lediglich der D.________ AG und der Beschwerdegegnerin möglich, Schachtkopfhöhen von 2.45 m einzuhalten. Solche Anlagen würden heutzutage laufend umgesetzt. Dass die Beschwerdeführerin offenbar nicht in der Lage sei, eine 11 VGE 21948 vom 7. Juni 2004, in BVR 2005 350, E. 2; VGE 23028 vom 24. September 2007, in BVR 2008 355, E. 2.4. 12 Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl.,