a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die vorgegebenen Schachtmasse kombiniert mit einer Schachtkopfhöhe von 2.45 m könnten ausschliesslich mit einer patentrechtlich geschützten Konstruktion erreicht werden. Dieses Patent werde durch D.________ gehalten und bevorteile somit die D.________ AG und die Beschwerdegegnerin als deren Tochterfirma. Es sei daher nicht erstaunlich, dass nur diese beiden Firmen eine Offerte gemäss Leistungsverzeichnis eingereicht hätten. Gemäss Art. 12 ÖBV13 sei es nicht zulässig, einzelne Anbieterinnen zu bevorzugen.