Der Einbau von Aufzügen ist daher dem Baunebengewerbe zuzuordnen. Die eingegangenen Offerten sind allesamt höher als der massgebende Schwellenwert von 150'000 Franken. Die Zuschlagsverfügung ist damit anfechtbar. f) Die Beschwerde ist schliesslich innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist eingereicht worden und enthält einen Antrag und eine Begründung. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Technische Spezifikationen, Gleichbehandlung