Die vorliegend vom AGG im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Begründung für den Ausschluss stellt keinen zwingenden Ausschlussgrund in diesem Sinne dar, sondern liegt vielmehr in deren Ermessen. Der (allfällige) Ausschlussgrund kann daher von der BVE als Beschwerdeinstanz nicht mehr berücksichtigt werden, würde sie doch sonst das ihr auferlegte Verbot der Ermessensprüfung verletzen.