Zudem ist Folgendes zu beachten: Einen Ausschlussgrund, der nicht zwingend einen Ausschluss erfordert, sondern einen Ausschluss nach Ermessen der Vergabestelle ermöglichen würde, darf die Beschwerdeinstanz auch dann, wenn sie ihn als realisiert erachtet, aufgrund des ihr auferlegten Verbots der Ermessensprüfung nicht berücksichtigen, wenn die Vergabestelle das nicht rechtzeitig verlangt hat.10 Die vorliegend vom AGG im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Begründung für den Ausschluss stellt keinen zwingenden Ausschlussgrund in diesem Sinne dar, sondern liegt vielmehr in deren Ermessen.