Die gegenüber einem angefochtenen Zuschlag erhobenen Rügen sind entsprechend nicht zu prüfen, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund eines Ausschlusses ihrer Offerte auch bei Gutheissung ihrer Rügen keine Chance auf den Zuschlag hätte. Dies dürfte aber dann nicht gelten, wenn eine dieser Rügen schwere Fehler formeller Natur bezeichnet oder aus anderen Gründen auf eine Wiederholung des gesamten Vergabeverfahrens von Anfang an abzielt.9 Letzteres ist vorliegend der Fall; die Beschwerdeführerin beantragt den Abbruch des Verfahrens und die Durchführung eines neuen Ausschreibungsverfahrens. Das schutzwürdige Interesse ist daher zu bejahen.