Wenn eine Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren die Erteilung des Zuschlags an sich beantragt, so setzt das Eintreten auf dieses Rechtsbegehren voraus, dass die Beschwerdeführerin nicht vom Vergabeverfahren auszuschliessen ist.8 Die gegenüber einem angefochtenen Zuschlag erhobenen Rügen sind entsprechend nicht zu prüfen, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund eines Ausschlusses ihrer Offerte auch bei Gutheissung ihrer Rügen keine Chance auf den Zuschlag hätte.