Nach Art. 65 Abs. 1 Bst. c VRPG ist im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist dabei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen, wonach den unterlegenen Konkurrenten ein praktisches Interesse an der Beschwerdeführung abgeht, wenn keine reelle Aussicht besteht, dass sie 5 Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl.,