d) Das AGG führt weiter aus, die Beschwerdeführerin hätte vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen, da ihr Angebot nicht dem Leistungsverzeichnis entspreche. Die Antriebsart sei zwar im Leistungsverzeichnis nicht vorgegeben worden. Die Beschwerdeführerin habe einen hydraulischen Antrieb offeriert, was einen separaten Maschinenraum benötige. Dies sei im Projekt nicht vorgesehen. Es fehle damit eine reelle Chance auf Zuschlag und damit das rechtlich geschützte Interesse an der Beschwerde. Auch aus diesem Grund sei nicht auf die Beschwerde einzutreten.