Dieses wird ohne vorgängige Ausschreibung eingeleitet (Art. 4 Abs. 1 ÖBG), so dass insofern keine selbständig anfechtbare Verfügung vorliegt und die Vergabebehörde den ersten formellen Entscheid mit dem Zuschlag zu treffen hat.6 Die Beschwerdeführerin kann daher ihre Einwände – entgegen der Ansicht des AGG – auch noch gegen die Zuschlagsverfügung vorbringen.