Nach Art. 11 Abs. 2 Bst. a ÖBG stellt die Ausschreibung des Auftrags eine anfechtbare Verfügung dar. Dies bedeutet, dass allfällige Mängel in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen grundsätzlich innert der Beschwerdefrist gegen die Ausschreibung zu rügen sind, soweit diese Mängel auf Anhieb und nicht erst im Zeitpunkt des Zuschlags erkennbar sind.5 Vorliegend handelt es sich jedoch um ein Einladungsverfahren. Dieses wird ohne vorgängige Ausschreibung eingeleitet (Art.