Ausschreibung, müsse sie die Ausschreibung selber sofort anfechten. Die Beschwerdeführerin habe gegen die Ausschreibung keine Beschwerde erhoben, obwohl es ihr möglich gewesen wäre, die angebliche rechtswidrige Ausschreibung bereits damals anzufechten. Die Rügen könnten daher im Beschwerdeverfahren gegen die Zuschlagsverfügung nicht mehr vorgebracht werden. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten.