c) Das AGG bringt vor, die Rügen der Beschwerdeführerin würden sich gegen die Ausschreibung und nicht gegen den Zuschlag richten. Die Ausschreibung des Auftrags sei selbständig anfechtbar. Erkenne die Anbieterin eine angebliche Mangelhaftigkeit der 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). RA Nr. 130/2018/1 4