3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, führte einen Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 13. Februar 2018 stellt das AGG den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. 2 Vorakten pag. 353. 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). RA Nr. 130/2018/1 3