___ gehalten werde. Damit würden die D.________ AG und die Beschwerdegegnerin als deren Tochterfirma bevorzugt, was vergaberechtlich nicht zulässig sei. Die Aufzüge gemäss Leistungsverzeichnis würden sodann die Anforderungen an die behindertengerechte Bauweise nicht erfüllen. Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin in Frage, ob es überhaupt zulässig sei, dass Mutter- und Tochterfirma gleichzeitig offerieren würden. Es liege auf der Hand, dass diese Firmen sich gegenseitig absprechen und so allfällige Tiefstpreisangebote schützen könnten.