2. Gegen die Zuschlagsverfügung vom 18. Januar 2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der kantonalen Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE). Sie beantragt den Abbruch des Verfahrens und die Durchführung eines neuen Ausschreibungsverfahrens mit normenkonformen und herstellerneutralen Angaben. Sie beantragt zudem, dass im neuen Verfahren nur entweder die D.________ AG oder die Beschwerdegegnerin mitbieten dürfen. Dabei macht sie geltend, dass gewisse Vorgaben ausschliesslich mit einer patentrechtlich geschützten Konstruktion erreicht werden könnten, wobei dieses Patent durch D.________ gehalten werde.