1. Für die Beschaffung von vier Aufzügen für das C.________ Zentrum in K.________ führte das AGG ein Einladungsverfahren nach Art. 4 ÖBG1 durch. Dabei lud es fünf Unternehmen ein. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Bis zum Eingabetermin vom 20. November 2017 gingen drei Angebote ein; neben den Angeboten der Beschwerdeführerin und dem Angebot der Beschwerdegegnerin reichte die D.________ AG ein Angebot ein. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 erteilte das AGG der Beschwerdegegnerin den Zuschlag. Gemäss dem der Zuschlagsverfügung beigelegten