Die Beschwerdeführerin hat damit ein Eignungskriterium für die Zulassung zum Präqualifikationsverfahren nicht erfüllt, was in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. b und c ÖBV einen Ausschluss rechtfertigt. Der Ausschluss der Beschwerdeführerin ist damit – im Ergebnis – zu Recht erfolgt. Die Ausschlussverfügung der C.A.________ vom 5. Dezember 2017 ist in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen. 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV11).