Gemäss C.A.________ lässt sich den Fotos vielmehr das Gegenteil entnehmen, da das Oberjoch bei fehlenden Wicklungen eingebaut ist, was bei einer Montage vor Ort nicht der Fall gewesen wäre. Die BVE sieht keinen Grund, diesen plausiblen Schluss der Vergabestelle in Frage zu ziehen, zumal die Beschwerdeführerin einen Nachweis der Kernlegung im eigenen Werk auch in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2018 schuldig bleibt. Vielmehr bleibt es in dieser Stellungnahme bei einer pauschalen Bestreitung der Ausführungen der C.A.________, ohne dass die Beschwerdeführerin auf die Argumentation der Vergabestelle näher eingehen würde.