Die Anbieterinnen hatten für den Erhalt der Ausschreibungsunterlagen den Nachweis zu erbringen, dass u.a. die Kerne der Transformatoren im eigenen Werk hergestellt werden. Dies ergibt sich in eindeutiger Weise aus Ziffer 3.15 der Ausschreibung. Die Ausschreibung wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten und deren Inhalt damit akzeptiert. Diesen Nachweis vermochte die Beschwerdeführerin mit den am 11. Dezember 2017 eingereichten Unterlagen nicht zu erbringen. Den nachvollziehbaren Ausführungen der C.A.________ folgend belegte die Beschwerdeführerin mit den eingereichten Fotos und weiteren Unterlagen nicht, dass sie die Kernlegung im eigenen Werk erfolgt. Gemäss C.A._