Die Beschwerdeführerin bekräftigt in ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2018 erneut, dass sie die Kerne vollständig in ihrem Werk in D.________ herstelle. Die Darstellungen der C.A.________ würden nicht der tatsächlichen Kernproduktion in ihrem Werk entsprechen und die Schlussfolgerungen in der Stellungnahme vom 22. Januar 2018 würden nur die persönliche Meinung der Vergabestelle darstellen. Sie habe einen Vertreter der C.A.________ per E-Mail vom 12. Dezember 2017 zu einem Audit in ihr Werk 7 Ähnlich Denis Esseiva, Non respect du délai d'inscription, BR 2004 S. 59 f, wonach das Verpassen der Frist